Recht & Fotografie

Was kostet die Nutzung fremder Bilder

Jeder Fotograf kennt das Problem, Aufnahmen, die mit viel Mühe und Aufwand entstanden sind, werden aus dem Internet kopiert und ohne Genehmigung genutzt. Das Nutzen fremder Fotos scheint sich als eine Art Selbstverständlichkeit herausgebildet zu haben.

Der Gesetzgeber hier klare Regeln gesetzt und gibt dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit Schadensersatz vom Nutzer zu verlangen. Oft aber gibt es Streit über die Höhe eines gerechtfertigten Schadensersatzes.

Hier hat Dipl. – Jur.  Sahra Schletter in in ihrem Artikel ” Aktuelle Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau” auf der Webseite rechtambild.de eine sehr interessante Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage veröffentlicht, die hier zitiert wird:

Aktuelle Übersicht zur Höhe des Schadensersatzes beim Fotoklau

Dass die Verwendung von fremden, urheberrechtlich geschützten Fotos zu einem Schadensersatzanspruch führen kann, sollte allgemein bekannt sein. Hinsichtlich der Höhe gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wie folgende Übersicht zeigt.

Grundsätze der Berechnung

In der Regel wird die Schadenshöhe im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Zwar ermöglicht § 97 Abs. 2 UrhG anstelle dessen auch die Erstattung des konkret entstandenen Schadens oder des entgangenen Gewinns, jedoch ist dies vor Gericht häufig nur schwer zu darzulegen und in genaue Zahlen zu fassen. Daher werden diese Alternativen in der Praxis nur sehr selten angewendet.

Im Rahmen der Lizenzanalogie wird darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart hätten wenn ein Vertrag zur Bildnutzung abgeschlossen worden wäre. Der konkrete Schaden ist demnach der Betrag, den der Urheber für die Verwendung der Bilder erlangt hätte.

MFM-Tabelle als Anhaltspunkt

Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, so kann er die Summe verlangen die er üblicherweise für seine Bilder verlangt. Kann er beispielsweise anhand von vergangenen Rechnungen beweisen, dass er bei einer vergleichbaren Nutzung eines Bildes einen bestimmten Betrag verlangt, so kann er ihn in der Regel auch als Schadensersatz verlangen.

Liegen keine anderen Vergleichswerte vor wird darauf abgestellt was in der Branche üblich ist. Dies wird in der gerichtlichen Praxis häufig mit Hilfe von Vergütungstabellen gehandhabt. Für Fotografen ist dies die Honorarempfehlung der die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM, vgl. BGH GRUR 2006, 136 (138) – “Pressefotos“). Anhand der MFM-Tabelle lässt sich unter anderem die Art und der Umfang der Nutzung beziffern und somit ein konkreter Betrag ermitteln. Der Richter ist jedoch nicht an diesen Betrag gebunden. Er hat vielmehr bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Feststellung einer fiktiven Lizenz nötig sind (vgl. § 287 ZPO). Die MFM-Tabelle kann daher ein hilfreicher Anhaltspunkt sein, aber sie ist kein Ersatz der individuellen Wertermittlung. Häufig – vornehmlich im privaten Bereich – findet sie auch keine Anwendung.

Da es letztlich in der Hand des jeweiligen Gerichtes liegt, die Höhe der fiktiven Lizenz festzustellen, können die Schadensersatzbeträge stark variieren.

Aufschlag für Nichtnennung des Fotografen

In der Regel kann der Urheber bei der Berechnung des Schadensersatzes noch mit einem Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr rechnen, wenn der Verletzer ihn nicht als Urheber kenntlich gemacht hat. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl das “ob” als auch das “wie viel” dieses Aufschlags im Ermessen des Richters liegt. Auch wenn in der Vergangenheit häufig mit einem 100%igen Aufschlag gearbeitet wurde, so ist dies nicht in Stein gemeißelt.

Übersicht aktueller Rechtsprechung

OLG Braunschweig – Urteil vom 8. Februar 2012, Az.: 2 U 7/11:

Hier hatte der Beklagte vier Produktfotos des Klägers bei Ebay eingestellt, wobei er nicht gewerblich handelte und der Kläger auch kein professioneller Fotograf war – das Geschehen sich somit im privaten Bereich abspielte. Die MFM- Tabelle wurde deshalb nicht zur Bemessung herangezogen. Das Gericht sprach dem Kläger 20,00 Euro pro Foto zu – ohne Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung. Auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen gingen die Gerichte von einem Schadensersatz in gleicher Höhe aus (u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Februar 2009, Az.: 6 U 58/08; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10 2012, Az.: 23 S 66/12; anders bspw.: AG Hannover, Urteil vom 24.04.2013, Az.: 550 C 1163/12: 30,00 Euro sind angemessen; AG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012, Az:. 137 C 53/12: 45,00 Euro pro Bild unter Berücksichtigung der MFM-Liste auch für Hobbyfotografen).

LG Hamburg – Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 310 O 460/11:

Streitgegenständlich war eine Luftbildaufnahme, die der Beklagte für seine Website nutzte. Da die Aufnahme von dem Kläger professionell angefertigt wurde, nahm das Gericht die MFM-Tabelle zur Schätzung als Berechnungsgrundlage und kam auf einen Wert von 650,00 Euro. Da es sich zudem um eine Luftbildaufnahme handelte wurde der Betrag  im Einklang mit der MFM-Liste auf ca. 1.350,00 Euro erhöht.

LG Düsseldorf – Urteil vom 24. Oktober 2012, Az.: 23 S 386/11:

Das professionell aufgenommene Bild eines Schnitzels auf einer Website wurde vom Gericht auf einen Wert von 270,00 Euro festgesetzt. Zur Bemessung wurde die MFM-Tabelle herangezogen, da keine private Nutzung vorlag. Außerdem wurde dem Kläger noch ein 100%iger Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung zugesprochen, also insgesamt ein Schadensersatzanspruch von 540,00 Euro.

OLG München – Urteil vom 8. Dezember 2013, Az.: 6 U 1448/13:

Wie RA Paloubis auf seiner Seite berichtet (paloubis.com), hatte der Beklagte Produktfotos aus dem Onlineshop des Klägers kopiert und für seinen eigenen Onlineshop verwendet. Die Fotos seien zwar nicht professionell angefertigt worden, jedoch trotzdem von hoher Qualität. Deshalb sprachen die Richer dem Kläger 100,00 Euro pro Foto zu und außerdem einen 50%igen Aufschlag, weil er nicht als Urheber kenntlich gemacht wurde. Da der Kläger jedoch kein professioneller Fotograf sei, könne auch hier die MFM-Tabelle nicht angewendet werden.

Fazit

Wie die Beispiele zeigen, wird die Schadensersatzhöhe immer individuell vom Gericht ermittelt. Von einigen Abweichungen abgesehen werden die MFM-Empfehlungen in der Regel nur in vollem Umfang herangezogen, wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben.

Relevante Anhaltspunkte für die Schätzung und auch für die Gewährung eines etwaigen Lizenzaufschlages sind regelmäßig:

  • Anzahl der Bilder,
  • Professionalität/Qualität,
  • kommerzielle Absichten sowie
  • Umfang der Nutzung.

Quellenangabe:
Der zitierte Artikel stammt von Sahra Schletter und ist nachzulesen unter dem folgenden Link:
http://www.rechtambild.de/2014/01/die-hoehe-des-schadensersatzes-beim-fotoklau/

Jürgen Ernst
Hi, I’m Jürgen